AGB Neuwagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern
(für Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbands der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbands der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e. V. (VDIK) sowie des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
Stand: 01/2022
- Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an seine Bestellung höchstens drei Wochen (bei Nutzfahrzeugen sechs Wochen) gebunden. Bei Lagerfahrzeugen verkürzt sich diese Frist auf zehn Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen). Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung des konkret bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Lehnt der Verkäufer die Bestellung ab, ist der Käufer hierüber unverzüglich zu informieren.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Ausgenommen hiervon sind Geldforderungen des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers entfällt die Zustimmungspflicht, wenn kein schützenswertes Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss besteht oder die berechtigten Interessen des Käufers an der Abtretung überwiegen.
Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, das Fahrzeug nicht innerhalb von vier Monaten nach Übergabe weiterzuveräußern, es sei denn, der Weiterverkauf erfolgt nicht zu gewerblichen Zwecken. Erfolgt ein gewerblicher Weiterverkauf oder der Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer entgegen dieser Regelung, ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises verpflichtet.
- Preise
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen und der Hersteller nach Vertragsschluss seine Listenpreise ändert. In diesem Fall kann der Verkäufer den Kaufpreis entsprechend anpassen. Gleiches gilt bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5 %, kann der Käufer binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferungen innerhalb von vier Monaten gilt stets der im Vertrag vereinbarte Preis.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt die Regelung zur Preisänderung auch bei kürzeren Lieferfristen.
III. Zahlung
- Der Kaufpreis sowie die Preise für vereinbarte Nebenleistungen sind bei Übergabe des Fahrzeugs sowie Aushändigung oder Versand der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Lieferung und Lieferverzug
- Verbindliche oder unverbindliche Liefertermine und -fristen bedürfen der Textform. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss.
- Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten (bei Lagerfahrzeugen um mehr als zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen um zwei Wochen), kann der Käufer den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Mit Zugang dieser Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz des Verzugsschadens auf 5 % des Kaufpreises beschränkt.
- Will der Käufer darüber hinaus zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene Nachfrist setzen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf 25 % des Kaufpreises beschränkt. Bei Käufern im Sinne des § 14 BGB ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, gerät der Verkäufer unmittelbar in Verzug. Es gelten die Rechte nach Ziffer 2 und 3.
- Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei höherer Gewalt oder unverschuldeten Betriebsstörungen beim Verkäufer oder dessen Lieferanten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Führt die Störung zu einem Verzug von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
- Konstruktions-, Form- und Farbänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Aus der Verwendung von Zeichen oder Nummern zur Bezeichnung des Fahrzeugs können keine Rechte hergeleitet werden.
- Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
- Bei Nichtabnahme kann der Verkäufer gesetzliche Rechte geltend machen. Verlangt er Schadensersatz, beträgt dieser pauschal 15 % des Bruttokaufpreises. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Unternehmern bleibt der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus bestehen für alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Auf Verlangen verzichtet der Verkäufer auf den Eigentumsvorbehalt, wenn alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf vollständig erfüllt sind und für übrige Forderungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während des Eigentumsvorbehalts steht das Recht auf Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
- Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern eine Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Im Fall der Rücknahme wird der übliche Verkaufswert zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers (unverzüglich zu äußern) erfolgt die Wertermittlung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (z. B. DAT). Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer. Verwertungskosten werden pauschal mit 5 % des Verkaufswerts angesetzt, sofern keine abweichenden Nachweise erbracht werden.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer das Fahrzeug weder weiterveräußern noch Dritten zur Nutzung überlassen.
VII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
- Ansprüche des Käufers wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung bei Sachmängeln innerhalb von drei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung – maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt die Verjährungsfrist abweichend davon ein Jahr.
Zeigt sich innerhalb eines Jahres ab Übergabe ein Sachmangel, wird vermutet, dass dieser bereits bei Ablieferung vorlag, sofern die Art des Mangels dieser Annahme nicht entgegensteht. Diese gesetzliche Vermutung gilt – auf die Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen beschränkt – auch dann, wenn sich der Mangel erst nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren zeigt.
Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürliche Abnutzung zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass:
- der Käufer den Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat,
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde (z. B. im Rahmen motorsportlicher Wettbewerbe),
- der Kaufgegenstand in einer Werkstatt instand gesetzt, gewartet oder gepflegt wurde, die für den Käufer erkennbar nicht vom Hersteller autorisiert war,
- nicht genehmigte Teile eingebaut wurden oder der Kaufgegenstand bzw. seine Teile (z. B. Software) in nicht genehmigter Weise verändert wurden,
- der Käufer die vom Hersteller vorgesehenen Vorschriften zur Behandlung, Wartung und Pflege (z. B. aus der Betriebsanleitung) nicht beachtet hat.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere solche aus der Übernahme einer Garantie.
- Die verkürzte Verjährung gemäß Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Unabhängig von den sonstigen Sachmängelhaftungsansprüchen kann der Käufer vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn:
- innerhalb von zwölf Jahren nach Übergabe eine Durchrostung der Karosserie eintritt oder
- innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt ein Lackmangel auftritt.
Voraussetzung ist, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionsintervalle eingehalten wurden und dabei erforderliche Kontrollen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen – insbesondere am Unterboden – ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Ansprüche bestehen nicht, wenn Schäden durch Unfälle oder Umwelteinflüsse verursacht wurden.
- Hat der Verkäufer für einen Schaden einzustehen, der auf leichter Fahrlässigkeit beruht, ist seine Haftung wie folgt beschränkt:
Sie besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Ziffer 2 gilt entsprechend.
- Unberührt bleiben Ansprüche aus arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie, aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei Durchführung einer Mängelbeseitigung gilt:
- a) Der Käufer kann seine Ansprüche beim Verkäufer oder bei einem vom Hersteller/Importeur autorisierten Servicebetrieb geltend machen. Wird die erste Mängelbeseitigung nicht durch den Verkäufer durchgeführt, ist dieser vom Käufer hierüber unverzüglich zu informieren. Bei mündlicher Anzeige ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang auszuhändigen.
- b) Ist der Kaufgegenstand infolge eines Mangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den nächstgelegenen autorisierten und einsatzbereiten Servicebetrieb zu wenden.
- c) Für im Rahmen der Nachbesserung eingebaute Teile gelten die Sachmängelansprüche bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes.
- d) Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
- Soweit der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten für digitale Elemente in Waren mit digitalen Komponenten die gesetzlichen Vorschriften. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf diese digitalen Elemente keine Anwendung.
VIII. Haftung für sonstige Ansprüche
- Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht unter Abschnitt VII „Haftung für Sach- und Rechtsmängel“ fallen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Haftung wegen Lieferverzugs ist abschließend in Abschnitt IV „Lieferung und Lieferverzug“ geregelt. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII, Ziffern 3 und 4 entsprechend.
- Gerichtsstand
- Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Im Übrigen gilt für Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
- Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.